EMSig Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Erlanger Multimediakommunikation und Signalverarbeitung e.V.” (Fassung vom 27.05.2014)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Erlanger Multimediakommunikation und Signalverarbeitung e.V.” und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Erlangen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet zum 30. April eines jeden Jahres.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Multimediakommunikation und Signalverarbeitung zu fördern und insbesondere die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsprojekten am Lehrstuhl für Multimediakommunikation und Signalverarbeitung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu unterstützen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnenden Beschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
  4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von den Beitragsleistungen befreit.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens 1/4 Jahr vor Geschäftsjahresende dem Vorstand schriftlich zugehen.
  6.  Der Auschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind. Gegen den schriftlichen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag wird im I. Quartal des Geschäftsjahres, bei Neueintritt sofort, fällig. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beitreten, leisten den vollen Jahresbeitrag.
  2. Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Spenden nach Austritt besteht nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Feststehende Tagesordnungspunkte sind:
    a) Genehmigung der letzten Niederschrift
    b) Wahl der Protokollführerin / des Protokollführers
    c) Bericht des Vorsitzenden
    d) Bericht der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters
    e) Bericht der Kassenprüfer
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) Wahl neu zu berufener Vorstandsmitglieder
    h) Wahl zweier Kassenprüfer
    i) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    j) Sonstiges.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht gem. § 6.1 eingeladen wurden.
  2. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder zu beschliessen. Kommt die Mehrheit nach ordnungsgemäßer Einladung nicht zustande, ist erneut und unter besonderem Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit einzuladen. Erst dann kann der Verein mit einfacher Mehrheit der Ja- zu Nein-Stimmen der erschienenen Mitglieder über die Auflösung entscheiden.
  4. Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. In diesem Antrag müssen Zweck und Gründe der Einberufung angegeben sein.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden
    b) dem zweiten Vorsitzenden
    c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
    d) der Schriftführerin / dem Schriftführer.
  2. Für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein erforderlich. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde gesetzlich gefordert oder angeordnet werden können. Diese Satzungsänderungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.
  5. Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Schatzmeisterin / Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er zieht die Beiträge ein, leistet Zahlungen auf schriftliche Anweisung des ersten, im Verhinderungsfall des zweiten Vorsitzenden.
  7. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie sind jeweils Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein darf der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder in seinem Auftrag tätig sein.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder dem Vereins aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.

§10 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für den Lehrstuhl für Multimediakommunikation und Signalverarbeitung, wo es unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden ist.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§11 Sonstiges

E-Mail ist als Kommunikationsmittel im Verein der Schriftform gleichgestellt.

Die Satzung ist am 27. Mai 2014 in Erlangen von den Gründungsmitgliedern verabschiedet worden.


 

Datenschutzordnung des Vereins EMSig e.V.

 

1. Präambel

Diese Datenschutzordnung des Vereins EMSig e.V. beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 der Datenschutz‐ Grundverordnung (DSGVO).

 

2. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Der Verein wird gesetzlich vertreten durch dessen ersten Vorsitzenden, Prof. Dr.‐Ing. André Kaup, und dessen zweiten Vorsitzenden, Prof. Dr.‐Ing. Walter Kellermann, die unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar sind:

Freunde und Förderer der Erlanger Multimediakommunikation und Signalverarbeitung (EMSig) e.V.

c/o Lehrstuhl für Multimediakommunikation und Signalverarbeitung

Cauerstr. 7

91058 Erlangen

Deutschland

Tel.: +49 9131 85 27101

Fax: +49 9131 85 28849

info@emsig.org

 

3. Art und Quelle der Daten

Folgende personenbezogene Daten werden vom Verein im Zuge der Mitgliedschaft erhoben:

Name, Vorname, Titel, private und dienstliche Anschrift, E‐Mail‐Adressen, Telefonnummern, Bankverbindung, Datum des Eintritts in den Verein, Funktion im Verein.

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

4. Zweck der Verarbeitung und Rechtsgrundlagen

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier der Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

 

5. Zusätzlich erhobene Daten

Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und zu deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

 

6. Empfänger der Daten

Innerhalb des Vereins erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen, satzungsgemäßen und gesetzlichen Pflichten brauchen.

Darüber hinaus kann der Verein bei Bedarf Daten der Mitglieder nur für deren erforderliche Zwecke bzw. im Interesse des Vereins Dritten zur Verfügung stellen, insbesondere Kreditinstituten für den Beitragseinzug und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

 

7. Speicherdauer der Daten

Die im Rahmen der Mitgliedschaft von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach dem Ausscheiden aus dem Verein aus dem Datensatz der Vereinsmitglieder gelöscht und zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Der Zugriff auf das Vereinsarchiv ist auf die Vorstandsmitglieder beschränkt. Auf expliziten Wunsch kann die Datenarchivierung weiter auf Vorname, Nachname, Eintritts‐ und Austrittsdatum beschränkt werden.

Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

8. Datenschutzrechte

Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder einen Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist der Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD):

Postfach 221219

80502 München

Tel.: +49 89 212672-0

Fax:  +49 89 21267-50

E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de

https://www.datenschutz-bayern.de.